Der Kostenvoranschlag
Oft möchte der Kunde einen Kostenvoranschlag (KVA), bevor er den Auftag vergibt. Doch wie verbindlich ist so ein Kostenvoranschlag eigentlich und was musst du beachten?
- Zuerst einmal ist auch eine einfache Kostenschätzung ein Kostenvoranschlag im rechtlichen Sinne.
- Für die Erstellung eines Kostenvoranschlages kannst du keine Gebühr verlangen.
(Außer du vereinbarst mit deinem Kunden etwas anderes)
Der unverbindliche Kostenvoranschlag:
- Dieser entsteht dann, wenn du deinem Auftraggeber klar darüber in Kenntnis setzt, dass du die endgültigen Kosten erst mit Beendigung des Auftrages errechnen kannst.
- Hierbei bist du jedoch verpflichtet, deinen Auftraggeber sofort darüber in Kenntnis zu setzen, wenn erhebliche Mehrkosten entstehen. Solltest du dies nicht tun, machst du dich schadensersatzpflichtig.
- Von erhebliche Mehrkosten kann man sprechen, wenn der im KVA genannte Betrag um 10-15 % überzogen wird.
In diesem Fall hat dein Kunde das Recht den Vertrag mit dir sofort zu kündigen.
Du bekommst dann nur die Leistung bezahlt, die du bis dahin erbracht hast.
Der verbindliche Kostenvoranschlag: (Das Angebot)
- Hierbei handelst du mit deinem Auftraggeber einen Pauschalpreis für das Projekt aus.
- Dies ist unter Umständen der schlechtere Weg für dich, denn du musst den Auftrag zum genannten Preis fertigstellen. Du hast also keine Chance mehr Geld zu verlangen, auch wenn das Projekt jeglichen Zeitrahmen sprengt.
- Grundsätzlich haben Pauschalpreise aber den Vorteil, dass du deinem Auftraggeber keine Rechenschaft schuldig bist, falls du den Auftrag in kürzerer Zeit erledigt bekommst.
Die Falle mit der Umsatzsteuer:
- Wenn du einen Preis nennst, solltest du immer “zzgl. 19 % USt” hinzufügen oder direkt einen Brutto-Preis nennen.
- Solltest du aus Versehen einen Netto-Preis ohne den Hinweis auf die Umsatzsteuer nennen, hast du keinen Anspruch darauf, dass dir dein Auftraggeber zusätzlich zum genannten Preis die 19 % zahlt.
- Das bedeutet dann leider nicht, dass du deine Rechnung ohne ausgewiesene Umsatzsteuer schreiben kannst. Vielmehr musst du in diesem Falle die 19 % aus eigener Tasche an das Finanzamt zahlen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung dar,
sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder. Irrtümer und Fehler vorbehalten.















Michael Stoyke
02. Mai, 2009
Ich denke, es ist üblicher, das Angebot Netto auszuführen und dann am Ende “zzgl. MWSt” zu ergänzen.
Malte
03. Mai, 2009
Ich schreibe meine Angebote auch Nettto‚ zzgl. Mehrwertsteuer. Ich würde auch empfehlen eine Angebots-Nr. auf das Formular zu schreiben und einen Zeitraum, für wie lang man sich an das Angebot hält.
Freelancer-Blog
03. Mai, 2009
Danke für deinen Beitrag Malte.
Ob du einen Brutto- oder Nettobetrag in dein Angebot schreibst, sollte von deinem Kunden abhängen.
Privatleute erwarten Bruttopreise, da sie die Umsatzsteuer ja nicht absetzen können. Andersrum ist für ein Unternehmen die Umsatzsteuer nur ein durchlaufender Posten und von daher sind hier nur die Nettopreise interessant.
Die Angebotsnummer und der Zeitraum sind zwei wichtige Tipps!
Nico
16. Mai, 2009
Was ist mit Kleinunternehmern, die nach §19 UStG keine USt ausweisen? Müssen diese im Angebot darauf hinweisen, dass man sowieso keine MwSt auf der Rechnung ausweisen wird?
Freelancer-Blog
17. Mai, 2009
Hallo Nico,
du solltest in jedem Fall darauf hinweisen. Denn dies ist besonders für gewerbliche Kunden ein wichtiger Punkt.
Peter
11. Mai, 2010
Bei Vermittlerplattformen, wie http://www.freelance-market.de wird bei den Stundensätzen nur Netto angegeben.
Hier muss der Nachfrager aber nicht unbedingt ein Unternehmen sein, als Privatperson besteht ebenfalls die Möglichkeit einen Dienstleister zu beauftragen.